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Angaben gemäß § 5 TMG:
NECON Neue Energie - Concepte GmbH
Markt 2
98646 Hildburghausen
Vertreten durch:
Dipl.-Ing. Thomas Göhring
Kontakt:
Telefon: 03685/ 6798556
Mobil:  0151/ 50336021
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister
Registergericht:Jena
Registernummer: HRB 504223
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE266426012
Quelle: Erstellt durch den Impressum-Generator der Kanzlei Siebert
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Quellverweis: eRecht24 Disclaimer

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

NECON Neue Energie-Concepte GmbH * Markt 2 * 98646 Hildburghausen

folgend NECON genannt

 

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß Ziffer 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der NECON oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.

1.2 Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1.3 Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4 Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn NECON nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird NECON bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an NECON absenden.

 

2 Vertragstypen

2.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen NECON und dem Kunden, insbesondere für Kaufverträge über Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in ABSCHNITT II dieser AGB Werkverträge über die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in ABSCHNITT III dieser AGB

2.2 Die allgemeinen Bestimmungen nach ABSCHNITT I und ABSCHNITT IV dieser AGB gelten für alle mit NECON geschlossenen Vertragstypen.

 

3 Vertragsabschluss und Preise

3.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist NECON längstens zwei Wochen gebunden. Ein Vertragsabschluss kommt bei Angebot durch den Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch NECON zustande.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen/-senkungen kommt. Ändern sich danach bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir (auf Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen/Kostensenkungen zu ändern. Sie sind zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.

 

4 Zahlungen von Rechnungen, Zahlungsverzug

4.1 NECON stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer ausweist.

4.2 Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges ist NECON dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. NECON ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

4.4 Zahlungen des Kunden werden zunächst auf die Verzugszinsen, dann auf die Kosten und dann auf die fälligen Forderungen verrechnet.

4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist NECON berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

4.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5 Eigentumsvorbehalt und Sicherung

5.1 Allgemeine Regelungen

5.1.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von NECON, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.

5.1.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde NECON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.1.3 Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NECON nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für NECON, jedoch ohne dass NECON hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags NECON einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.

5.1.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist NECON berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch NECON erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499 bis 504 BGB) finden Anwendung.

5.1.5 Der Kunde verwahrt im Eigentum von NECON stehende Gegenstände unentgeltlich für NECON.

5.1.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NECON berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

5.1.7 Auf Verlangen hat der Kunde NECON nach ihrer Wahl eine ausreichende Sicherheit zu stellen oder Vorauszahlungen zu erbringen.

 

5.2 Ergänzende Regelungen für Unternehmer

5.2.1 Der Unternehmer tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und NECON die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Unternehmer wird ermächtigt, die an NECON abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von NECON für den Fall, dass sich der Unternehmer in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft NECON diese Ermächtigung, hat der Unternehmer NECON auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

5.2.2 NECON verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt

 

6 Liefer- und Montagefristen und Verzug

6.1 NECON ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

6.2 NECON kann Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen.

6.3 Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.4 Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die NECON die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei NECON oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten - hat NECON auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

6.5 NECON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von NECON zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von NECON für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

6.6 Sofern NECON die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist NECON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. NECON ist in diesem Falle verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.

6.7 Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.

6.8 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von NECON innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.

 

7 Schadensersatzansprüche

7.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet NECON Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

7.1.1 bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die NECON eine Garantie übernommen hat in voller Höhe;

7.1.2 wenn der Kunde Verbraucher ist, auch bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;

7.1.3 wenn der Kunde Unternehmer ist, bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von NECON verursacht wurde;

7.1.4 bei einfacher Fahrlässigkeit: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte, jedoch beschränkt auf 125.000 € pro Schadensfall, insgesamt höchstens 250.000 € aus dem Vertrag;

7.1.5 darüber hinaus: soweit NECON gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz-haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzten.

7.3 Für alle Ansprüche gegen NECON auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß ABSCHNITT I Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

ABSCHNITT II - Besondere Bedingungen für Kaufverträge

 

1 Gefahrübergang

1.1 Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

1.2 Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.

1.3 Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

 

2 Haftung für Sachmängel

2.1 Allgemeine Regelungen

2.1.1 Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.1.2 Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die NECON das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.

2.1.3 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller

Die NECON ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die NECON verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.

2.1.4 Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

2.1.5 Regressansprüche des Kunden gegen NECON gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

2.1.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen ABSCHNITT I Ziffer 8. Weitergehende oder andere als die in ABSCHNITT II Ziffer 2 geregelte Ansprüche des Kunden gegen NECON und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

2.2 Regelungen für Verbraucher

2.2.1 Der Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Dies stellt jedoch keine Ausschlussfrist für Mängelrechte dar. NECON haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Verbraucher verursacht wurde. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Bezüglich aller anderen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung des Kaufrechts.

2.2.2 Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren innerhalb von 2 Jahren vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

2.2.3 Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für NECON im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich.

2.2.4 Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn NECON berechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung).

2.3 Regelungen für Unternehmer

2.3.1 Unternehmer haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und NECON schriftlich und spezifiziert zu rügen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 8 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass NECON noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Unternehmer die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

2.3.2 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

2.3.3 Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist NECON nach ihrer Wahl verpflichtet, unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

2.3.4 Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

 

ABSCHNITT III - Besondere Bedingungen für Werkverträge

 

1 Leistungen von NECON

1.1 NECON verpflichtet sich, die vom Kunden bereitgestellte Photovoltaik-Anlage betriebsfertig zu montieren. Gegenstand des Montagevertrages sind ausschließlich Photovoltaik-Anlagen, die den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)" entsprechen.

1.2 NECON ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.

 

2 Einspeisung der elektrischen Energie

2.1 Für die Energieeinspeisung in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich. Zuvor sind mit dem zuständigen Netzbetreiber die Aufnahmefähigkeit und Zulässigkeit der geplanten Photovoltaikanlage abzuklären. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, obliegen die entsprechende Abklärung und der Abschluss dieses Vertrages mit dem Netzbetreiber dem Kunden. Sofern wir uns jedoch vertraglich zur Vornahme der entsprechenden Abklärung mit dem

Netzbetreiber verpflichtet haben und der Netzbetreiber – zu Recht oder zu Unrecht und gleich aus welchen Gründen – die Aufnahmefähigkeit und/oder Zulässigkeit der Photovoltaikanlage als nicht gegeben erachtet, so steht uns ein einseitiges vertragliches Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu. Im Falle eines entsprechenden Rücktritts bzw. einer Kündigung sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

3 Voraussetzungen für die Montageleistung

3.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetrieb­nahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für alle im Zusammenhang mit der Errichtung,dem Betrieb, der Überprüfung und Wartung der Photovoltaikanlage notwendigen Genehmigungen verantwortlich, stellt die entsprechenden Anträge und trägt die damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für etwaige Bauauflagen. Soweit vertraglich nicht abweichend geregelt, sichert der Kunde zu und weist uns auf Verlangen nach, dass die zur Montage des Photovoltaikprodukts erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt wurden.

3.3 Der Kunde hat in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu prüfen, ob die für die Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellte Dachfläche oder andere Montagegegebenheit, insbesondere von deren statischen Konstruktionen her, für den Aufbau und Betrieb der Photovoltaikanlage geeignet ist, soweit dies vertraglich nicht abweichend geregelt ist. Uns ist vor Beginn der Installation ein vollständiger geprüfter Nachweis der statischen Eignung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dachlasten, verursacht von allen Anlagenteilen auf dem Dach für Flächen-, Punkt und Windlasten für das Objekt vorzulegen. Wir werden den Kunden hierbei

bestmöglich unterstützen und die für die Prüfung erforderlichen Daten zu den Anlagenteilen zur Verfügung stellen. Sollte sich aus dem Nachweis der Statik ergeben, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht möglich ist, haben beide Parteien ein Recht zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Im Falle eines entsprechenden Rücktritts bzw. einer Kündigung sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Auch
aus einer sich bei der Planung/Überprüfung sonstigen gegebenenfalls herausstellenden Ungeeignetheit des Objekts für den vertraglich vorgesehenen Zweck können keinerlei Ersatzansprüche hergeleitet werden. Soweit wir auf die Vorlage der Dokumentation der statischen Eignung verzichten, haftet der Kunde gleichwohl für die statische Eignung des Objektes.

3.4 Der Kunde gestattet NECON und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

3.5 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist NECON berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

 

4 Abnahme

4.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage.

4.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. NECON kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.

4.3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer ihm von NECON gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage in Gebrauch nimmt.

 

5 Gewährleistungsrechte

5.1 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber NECON unverzüglich zu rügen.

5.2 Zeigt sich nach Abnahme ein Mangel der Installation der Photovoltaik-Anlage, ist NECON zunächst zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

5.3 Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herab setzen.

5.4 Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Während der Gewährleistungsfrist darf die Photovoltaik-Anlage nur durch qualifizierte Fachleute gewartet und instand gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

5.5 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen ABSCHNITT I Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die in ABSCHNITT III Ziffer 5 geregelte Ansprüche des Kunden gegen NECON und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

5.6 Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in einem Jahr nach Abnahme der Montagearbeiten.

 

ABSCHNITT IV - Gemeinsame Schlussbestimmungen

1 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.1 Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten/Zahlungen ist Hildburghausen.

1.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hildburghausen. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller im Falle eines Rechtsstreites auch an einem anderen Ort der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen.

1.3 Für alle auf der Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

2 Datenschutz

Wir weisen im Sinne des Datenschutzgesetzes darauf hin, dass wir über die Unternehmen des Bestellers diejenigen Daten speichern, die im Rahmen einer datenverarbeitungsgemäßen Abwicklung und Zusammenarbeit erforderlich sind.

 

3 Teilnichtigkeit von Verträgen 

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

 

Hildburghausen, 1.Januar 2023